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Die Geschichte
Anfang der siebziger
Jahre entstand, im Rahmen des Projektstudiums für Sozialpädagogik,
an der Kath. Stiftungsfachhochschule München ein Projekt in
Zusammenarbeit von Studenten und Dozenten. Sie haben sich zur Aufgabe
gemacht, die Situation der Gastarbeiterfamilien zu analysieren und
zu ihrer Verbesserung beizutragen. Das Hauptaugenmerk wurde damals
bereits, als die Familienzusammenführung gerade gesetzlich
garantiert war, auf die Gastarbeiterkinder gelegt.
Der Name der Einrichtung wie auch der Inhalt der Arbeit wandelte
sich von Gastarbeiterhilfe, über Soziales Lernen und Spielen
mit ausländischen Kindern und Jugendlichen bis hin zur Einrichtung
Kunterbunt - Soziales Lernen und Spielen mit Kindern und Jugendlichen.
Am Anfang leistete die Einrichtung Hausaufgabenhilfe, später
darüber hinaus Elternarbeit und Kooperation mit Schulen, Kulturangebote
und die Beratung von Familien, die alle dem übergeordneten
Ziel der sozialen Integration beisteuerten. Das Bayerische Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung war bereit, die Arbeit finanziell
zu unterstützen.
1975 übernahm der Katholische Caritasverband der Erzdiözese
München und Freising e.V. die Trägerschaft des Projekts.
Gleichzeitig stellte die Pfarrei St. Maximilian, die diese Idee
sehr unterstützte, Räumlichkeiten zur Verfügung.
Im Wintersemester des gleichen Jahres wurden erstmals Jahrespraktikanten
für Sozialpädagogik als feste Bezugspersonen für
die betreuten Kinder eingesetzt.
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Daten
1985
lag die Verantwortung für das Projekt erstmals in den Händen
eines hauptamtlichen Sozialpädagogen. Unterstützt von
jeweils zwei JahrespraktikantInnen konnte die Zahl der betreuten
Kinder sowie Kontakte zu Eltern und Lehrern deutlich erhöht
werden.
1987 wurde deshalb eine weitere hauptamtliche
Sozialpädagogin (20 Stunden) für den
Aufgabenschwerpunkt Stadtteil-, Lehrer- und Elternarbeit eingestellt.
Die Notwendigkeit von gemeinwesenorientierter Arbeitsweise lag dieser
Entscheidung zugrunde.
1994 wurde erstmals ein Konzept für
die Einrichtung durch die MitarbeiterInnen erarbeitet, das jährlich
überarbeitet wird.
Dieses Konzept legte die Grundlage für eine Arbeit bei Kunterbunt,
die sich als Zielgruppe alle Kinder und Jugendlicher des Glockenbachviertels
setzte.
1996 wurde durch eine erhöhte
Bezuschussung der Stadt München eine weitere Teilzeitstelle
für eine/n ErzieherIn geschaffen, die für die Mädchenarbeit
verantwortlich ist.
Seit diesem Jahr ist im Kunterbunt eine MitarbeiterIn des Freiwilligen
Sozialen Jahres durch den Träger der Evangelischen Jugendarbeit
beschäftigt.
Weitere Leistungsangebote wie Jungenarbeit oder den Mittagstisch
waren dadurch möglich.
2000 Im Herbst entschied die Stadt
München, dass das Kunterbunt in das Haus Glockenbach14 umziehen
und dort Träger des lange geplanten offenen Kinder und
Jugendhauses, in Kooperation mit dem Zenettiverbund des Bayrischen
Roten Kreuzes werden wird.
Um dieses Ziel mit einem umfangreicheren Leistungsangebot zu verwirklichen,
sind deutliche finanzielle und personelle Erweiterungen bei Kunterbunt
wichtige Voraussetzungen.
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Gesetzliche
Grundlagen
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist
der achte Teil des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und die Rechtsgrundlage
für die gesamte Arbeit.
Alle Tätigkeiten beziehen sich auf den gesetzlichen Auftrag
des § 1 KJHG, das Recht jedes jungen Menschen auf "Förderung
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" sicherzustellen.
Die Kinder und Jugendhilfe soll dabei:
1. Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung
fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden
und abzubauen
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten
und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für
ihr Wohl schützen
3. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen
und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt
zu erhalten oder zu schaffen"(§ 1Abs.3 KJHG).
Bei
der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben
sind
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung
der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberchtigten und
des Kindes oder des Jugendlichen zu beachten
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis
des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem
Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen
Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien
zu berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen
zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung
von Mädchen zu fördern (§9 KJHG).
4. Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an
allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.
Der gesetzliche Auftrag des KJHG`s wird in dem kommunalen Kinder-
und Jugendhilfeplan der Stadt München konkreter ausgeführt.
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