Hintergrundinformationen
Ziele Vielkulturell Geschichte Mädchen und Jungenarbeit
Was Sie schon immer über das Kunterbunt wissen wollten

Die Geschichte
Anfang der siebziger Jahre entstand, im Rahmen des Projektstudiums für Sozialpädagogik, an der Kath. Stiftungsfachhochschule München ein Projekt in Zusammenarbeit von Studenten und Dozenten. Sie haben sich zur Aufgabe gemacht, die Situation der Gastarbeiterfamilien zu analysieren und zu ihrer Verbesserung beizutragen. Das Hauptaugenmerk wurde damals bereits, als die Familienzusammenführung gerade gesetzlich garantiert war, auf die Gastarbeiterkinder gelegt.
Der Name der Einrichtung wie auch der Inhalt der Arbeit wandelte sich von Gastarbeiterhilfe, über Soziales Lernen und Spielen mit ausländischen Kindern und Jugendlichen bis hin zur Einrichtung Kunterbunt - Soziales Lernen und Spielen mit Kindern und Jugendlichen.
Am Anfang leistete die Einrichtung Hausaufgabenhilfe, später darüber hinaus Elternarbeit und Kooperation mit Schulen, Kulturangebote und die Beratung von Familien, die alle dem übergeordneten Ziel der sozialen Integration beisteuerten. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung war bereit, die Arbeit finanziell zu unterstützen.
1975 übernahm der Katholische Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. die Trägerschaft des Projekts. Gleichzeitig stellte die Pfarrei St. Maximilian, die diese Idee sehr unterstützte, Räumlichkeiten zur Verfügung. Im Wintersemester des gleichen Jahres wurden erstmals Jahrespraktikanten für Sozialpädagogik als feste Bezugspersonen für die betreuten Kinder eingesetzt.

Daten
1985 lag die Verantwortung für das Projekt erstmals in den Händen eines hauptamtlichen Sozialpädagogen. Unterstützt von jeweils zwei JahrespraktikantInnen konnte die Zahl der betreuten Kinder sowie Kontakte zu Eltern und Lehrern deutlich erhöht werden.
1987 wurde deshalb eine weitere hauptamtliche Sozialpädagogin (20 Stunden) für den
Aufgabenschwerpunkt Stadtteil-, Lehrer- und Elternarbeit eingestellt. Die Notwendigkeit von gemeinwesenorientierter Arbeitsweise lag dieser Entscheidung zugrunde.
1994 wurde erstmals ein Konzept für die Einrichtung durch die MitarbeiterInnen erarbeitet, das jährlich überarbeitet wird.
Dieses Konzept legte die Grundlage für eine Arbeit bei Kunterbunt, die sich als Zielgruppe alle Kinder und Jugendlicher des Glockenbachviertels setzte.
1996 wurde durch eine erhöhte Bezuschussung der Stadt München eine weitere Teilzeitstelle für eine/n ErzieherIn geschaffen, die für die Mädchenarbeit verantwortlich ist.
Seit diesem Jahr ist im Kunterbunt eine MitarbeiterIn des Freiwilligen Sozialen Jahres durch den Träger der Evangelischen Jugendarbeit beschäftigt.
Weitere Leistungsangebote wie Jungenarbeit oder den Mittagstisch waren dadurch möglich.
2000 Im Herbst entschied die Stadt München, dass das Kunterbunt in das Haus Glockenbach14 umziehen und dort Träger des lange geplanten offenen Kinder – und Jugendhauses, in Kooperation mit dem Zenettiverbund des Bayrischen Roten Kreuzes werden wird.
Um dieses Ziel mit einem umfangreicheren Leistungsangebot zu verwirklichen, sind deutliche finanzielle und personelle Erweiterungen bei Kunterbunt wichtige Voraussetzungen.

 

Gesetzliche Grundlagen
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist der achte Teil des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und die Rechtsgrundlage für die gesamte Arbeit.
Alle Tätigkeiten beziehen sich auf den gesetzlichen Auftrag des § 1 KJHG, das Recht jedes jungen Menschen auf "Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" sicherzustellen. Die Kinder und Jugendhilfe soll dabei:
1. Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen
3. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen"(§ 1Abs.3 KJHG).

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberchtigten und des Kindes oder des Jugendlichen zu beachten
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen zu fördern (§9 KJHG).
4. Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.
Der gesetzliche Auftrag des KJHG`s wird in dem kommunalen Kinder- und Jugendhilfeplan der Stadt München konkreter ausgeführt.